Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum? So lesen Sie das Etikett richtig

Auf fast jeder Verpackung steht ein Datum. Doch „mindestens haltbar bis“ und „zu verbrauchen bis“ bedeuten etwas völlig anderes. Wer den Unterschied kennt, isst sicherer und wirft weniger weg.

Umgangssprachlich ist oft vom „Verfallsdatum“ die Rede. Diesen Begriff gibt es im Lebensmittelrecht aber nicht, und er führt in die Irre: Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Datum, an dem ein Lebensmittel „verfällt“.

Kurz zusammengefasst

Welche Regeln gelten?

In Deutschland und Österreich gilt die EU-Lebensmittelinformationsverordnung, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, kurz LMIV. Sie ist seit dem 13. Dezember 2014 anzuwenden. Artikel 24 und Anhang X regeln, wie Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum anzugeben sind.

Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU, verwendet aber dieselben Formulierungen. Grundlage ist dort die Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV). Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) erklärt die Begriffe genauso wie die deutschen Behörden.

Eine Reform der EU-Datumsangaben ist seit Jahren angekündigt. Laut Europäischem Parlament hatte die EU-Kommission dazu aber noch keinen Vorschlag vorgelegt. Die hier beschriebenen Regeln gelten also weiter.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD)

Mit dem MHD garantiert der Hersteller, dass das ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel bis zu diesem Tag seine typischen Eigenschaften behält: Geschmack, Geruch, Farbe, Konsistenz und Nährwert. Es ist also eine Aussage über Qualität, nicht über Sicherheit.

Auf dem Etikett steht:

Wie genau das Datum sein muss, hängt von der Haltbarkeit ab. Bei weniger als drei Monaten reichen Tag und Monat. Bei drei bis 18 Monaten genügen Monat und Jahr, darüber das Jahr. „Mindestens haltbar bis Ende 2027“ auf einer Packung Nudeln ist also korrekt.

Einige Lebensmittel brauchen gar kein MHD, etwa frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse, Wein und Getränke mit mindestens 10 Volumenprozent Alkohol, Backwaren für den Verzehr innerhalb von 24 Stunden sowie Essig, Speisesalz, Zucker und Kaugummi.

Darf Ware nach dem MHD noch verkauft werden?

Ja. Ein überschrittenes MHD ist kein Verkaufsverbot. Laut Verbraucherzentrale muss der Händler dann aber sorgfältig prüfen, ob die Ware einwandfrei ist, und darauf hinweisen, dass das MHD abgelaufen ist. Die Verantwortung liegt ab diesem Zeitpunkt beim Händler, nicht mehr beim Hersteller. Rabatte auf kurz haltbare Ware sind üblich, aber nicht vorgeschrieben.

Das Verbrauchsdatum

Für Lebensmittel, die mikrobiologisch sehr leicht verderben, ersetzt die LMIV das MHD durch das Verbrauchsdatum. Auf dem Etikett steht dann „zu verbrauchen bis …“, immer mit Tag und Monat, meist zusammen mit einer Lagertemperatur, etwa „bei max. +2 °C“.

Typische Beispiele sind Hackfleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch, frisches Geflügel, roher Fisch, vorgeschnittene Salate und vorgeschnittenes Obst. Auch Vorzugsmilch (abgepackte Rohmilch) trägt ein Verbrauchsdatum.

Nach Ablauf des Verbrauchsdatums gilt ein Lebensmittel laut Artikel 24 LMIV als nicht sicher. Es darf weder verkauft noch umetikettiert werden. Und Sie sollten es nicht mehr essen, auch wenn es noch gut aussieht und normal riecht. Das Bundeszentrum für Ernährung (BZfE) erklärt, warum: Diese Lebensmittel können Keime enthalten, die man weder sieht noch riecht noch schmeckt.

Die Lagerhinweise gehören zum Datum

Beide Daten stimmen nur, wenn Sie die Hinweise daneben einhalten, zum Beispiel „gekühlt bei +2 bis +7 °C lagern“ oder „trocken und vor Wärme geschützt aufbewahren“. Liegt das Hackfleisch eine Stunde im warmen Auto, hilft Ihnen das Datum nicht mehr weiter. Das BZfE empfiehlt für den Heimweg eine Kühltasche.

Auch nach dem Öffnen ändert sich die Lage. Die Verbraucherzentrale betont, dass das MHD nur für die ungeöffnete Packung gilt. Sobald Luft, Feuchtigkeit und Keime hinzukommen, verdirbt ein Produkt schneller. Manche Hersteller geben deshalb eine eigene Frist an, etwa „geöffnet gekühlt drei Tage haltbar“.

So gehen Sie im Alltag vor

  1. Schauen Sie zuerst, welches Datum auf der Packung steht. „Zu verbrauchen bis“ ist eine feste Grenze, „mindestens haltbar bis“ nur eine Orientierung.
  2. Planen Sie Lebensmittel mit Verbrauchsdatum fest ein. Kaufen Sie Hackfleisch oder Fisch nur, wenn Sie ihn rechtzeitig zubereiten. Andernfalls frieren Sie ihn vor Ablauf des Datums ein.
  3. Nach Ablauf des MHD: Sinnes-Check. Sieht es normal aus? Riecht es normal? Schmeckt eine kleine Probe normal? Dann können Sie es meist noch verwenden. Mehr dazu lesen Sie im Artikel Abgelaufene Lebensmittel: noch essen oder wegwerfen?
  4. Bei offenen Packungen: Halten Sie sich an die Angabe „nach dem Öffnen …“ auf dem Etikett. Richtwerte für viele Vorräte finden Sie unter Wie lange ist … nach dem Öffnen haltbar?

Das Bundeslandwirtschaftsministerium bringt es mit seiner Initiative „Zu gut für die Tonne!“ auf den Punkt: Das MHD ist kein Wegwerfdatum.

Daten im Blick behalten

Bei vielen Vorräten geht das Datum einfach unter. Die kostenlose iPhone-App Erinnerung Verfallsdatum hilft dabei: Sie tippen eine Zeile wie Nudeln 7 Packungen 22/3/2027 ein, und die App erinnert Sie vor dem Datum und schickt eine Wochenübersicht. Die Liste lässt sich per iCloud mit der Familie teilen. Sie brauchen kein Konto, und es gibt keine Werbung. Im App Store laden.

Weitere Artikel finden Sie im Ratgeber: Lebensmittel sicher lagern und weniger wegwerfen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV), insbesondere Artikel 24 und Anhang X; Volltext auf EUR-Lex.
  2. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL): FAQ Mindesthaltbarkeitsdatum / Verbrauchsdatum.
  3. Verbraucherzentrale: Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) ist nicht gleich Verbrauchsdatum (Stand: 2. Oktober 2025).
  4. Bundeszentrum für Ernährung (BZfE): Haltbarkeit von Lebensmitteln; BMLEH-Initiative „Zu gut für die Tonne!“: Abgelaufenes Mindesthaltbarkeitsdatum.
  5. Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV, Schweiz): Informationen auf der Lebensmitteletikette.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine lebensmittelrechtliche oder medizinische Beratung. Maßgeblich sind stets die Angaben auf der Verpackung.

Aktualisiert: 29. September 2026